Rechtliche Fragen
In kaum einem anderen medizinischen Gebiet gibt es so zahlreiche und komplexe Überschneidungen ethischer, moralischer, gesellschaftlicher, medizinisch-wissenschaftlicher und rechtlicher Aspekte, wie in der Reproduktionsmedizin.
Die rechtlichen Regelungen in Deutschland spiegeln diese Komplexität eindrücklich wieder und sie sind eine Schnittmenge aus Verfassungsrecht, Embryonenschutzgesetz, Sozialrecht, Gewebegesetz, Familienrecht, ärztlichem Berufsrecht u.a.. Dieses „Regelwerk“ ist selbst für Spezialisten schwer zu verstehen und in einigen Fragen wird um die juristische Auslegung gestritten. Schon mehrmals haben Strafgerichte über die Auslegung entscheiden müssen, wenn es zu einer Anklage kam.
Des Weiteren unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen durch die geltenden Verordnungen der Landesärztekammern erheblich, sind also nicht einmal innerhalb Deutschlands einheitlich.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, welche reproduktionsmedizinischen Behandlungen in Deutschland erlaubt sind:
- Heterosexuelle Paare dürfen behandelt werden, sowohl verheiratete als auch unverheiratete.
- Samenspende ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, aber in den einzelnen Ländern sind die Regelungen dazu sehr verschieden. Diese werden durch die jeweiligen Reproduktionsmedizinische Verordnungen der Landesärztekammer geregelt:
- in den meisten Bundesländern darf sie nur bei heterosexuellen Paaren angewendet werden, die verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Beziehung leben.
- lesbischen Paare ist in nur wenigen Ländern die Behandlung mit Fremdsperma erlaubt.
- Solo-Frauen ist bisher die Behandlung mit Fremdsperma nur in sehr wenigen Bundesländern erlaubt.
- Die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt hat sowohl die Behandlung lesbischer Paare als auch von Solo-Frauen mit Fremdsperma zugelassen, sofern der Arzt dies für verantwortbar hält.
- Für die Samenspende dürfen seit 2018 allein „offene“ Spenden verwendet werden, damit das so gezeugte Kind später Zugang zu den Daten des Samenspenders hat. Weitere Informationen zum Samenspenderegistergesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit und dem DIMDI (Deutsches Institut für medizinische Dateninformation).
- Das Embryonenschutzgesetz von 1996, das infolge der breiten Anwendbarkeit reproduktionsmedizinscher Behandlungen verabschiedet wurde, soll einen gewissenhaften Umgang mit Embryonen gewährleisten und einen Missbrauch verhindern. So regelt das Gesetz,
- dass nur ausgebildete Ärzte eine IVF/ ICSI Therapie durchführen dürfen,
- der Frau maximal drei Embryonen nach einer künstlichen Befruchtung übertragen werden dürfen.
- nur die eigenen Eizellen wieder zurückübertragen werden dürfen und somit eine Eizellspende verboten ist.
In unserem Zentrum versuchen wir Mehrlingsschwangerschaften zu vermeiden, übertragen grundsätzlich nicht mehr als zwei Embryonen, bevorzugen jedoch die Übertragung eines einzelnen Embryos (single embryo transfer). Nach individueller Abwägung nutzen wir dazu auch die sogenannten Blastozysten-Transfere, wobei wir streng eine Vorratshaltung von Embryonen vermeiden („Deutschen Mittelweges“). Das im Embryonenschutzgesetz formulierte Ziel, eine Vorrasthaltung von Embryonen zu vermeiden, wird damit erreicht.
Infolge des Embryonenschutzgesetzes ist sowohl die Eizellspende als auch Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Ebenso ist die Geschlechterwahl untersagt, es sei denn, sie dient der Vermeidung einer schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erkrankung. Experimente am Embryo sind in Deutschland grundsätzlich strengstens untersagt.