BEREICH FÜR REPRODUKTIONSMEDIZIN UND GYNÄKOLOGISCHE ENDOKRINOLOGIE

Kosten der Kinderwunschbehandlung

Die Diagnostik des unerfüllten Kinderwunsches wird grundsätzlich für alle Versicherten bis zum 40 Lebensjahr übernommen.

Wenn in einer Kinderwunschbehandlung ausschließlich die Frau behandelt wird und ein „Zyklusmonitoring“ erfolgt, werden auch die Behandlungskosten vollständig getragen.

Anders ist es, wenn für die Behandlung auch aufbereitetes Sperma des Partners verwendet wird, also eine Insemination und IVF/ ICSI erfolgt. Diese Behandlungen werden zum Teil durch die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten Krankenversicherungen und teilweise auch durch Förderprogramme der Länder getragen. Die Regelungen zur Kostenübernahme sind kompliziert und werden nachfolgend kurz zusammengefasst.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Sozialgesetzbuch (SZGB) geregelt. Sind beide Partner Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), dann übernehmen die Krankenkassen jeweils die Kosten, die „am Körper des Versicherten“ entstehen (Körperschaftsprinzip), falls folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach §27a müssen dazu folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Behandlung muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
  • Es muss eine hinreichende Aussicht auf eine Schwangerschaft bestehen.
  • Das Paar muss verheiratet sein.
  • Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaars verwendet werden.
  • Vor der Behandlung muss eine Beratung durch einen Arzt erfolgt sein, der die Therapie nicht selbst durchführt und an eine entsprechende Einrichtung überweist.
  • Das Zentrum muss eine Zulassung nach §121a (Genehmigung zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung) haben.

Für die PatientÌnnen gilt desweiteren, dass

  • die Frau älter als 25 Jahre ist bzw. zum Behandlungsbeginn ihren 40. Geburtstag noch nicht überschritten hat.
  • der Mann seinen 50. Geburtstag noch nicht überschritten hat.
  • die maximale Anzahl bewilligungsfähiger Behandlungen nicht überschritten ist:
    • Insemination:
      • 8x ohne hormonelle Stimulation
      • 3x mit hormoneller Stimulation
    • IVF/ ICSI: 3x

Falls die Frau mit einer Behandlung schwanger geworden ist und ein Kind ausgetragen hat, besteht ein erneuter Anspruch auf die o.g. Behandlungen.

Die meisten GKV übernehmen 50% der Behandlungskosten, einzelne GKV 100%, sofern beide Partner Mitglied in dieser Krankenkasse sind. 

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Private Krankenversicherung

Ist einer der Partner Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, übernimmt die Kasse 100% der Kosten, wenn die/der Versicherte „VerursacherIn“ des unerfüllten Kinderwunsches ist (Verursacherprinzip). Dabei ist unerheblich, ob oder wie der jeweils andere Partner selbst versichert ist. Für die meisten privaten Krankenkassen ist die Kostenübernahme auch unabhängig vom Familienstand und dem Alter, sofern die Behandlung eine Erfolgsaussicht von >15% hat.

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Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt

Jedes Paar, das eine IVF-/ ICSI-Behandlung plant, kann einen Antrag auf Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt stellen, sofern

  • die eigene Versicherung die Kosten nicht zu 100% übernimmt,
  • die Frau älter als 25 Jahre und jünger als 40 Jahre ist,
  • der Mann älter als 25 Jahre und jünger als 50 Jahre ist.

Die Kostenübernahme ist bei zusammenlebenden Paaren– im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen - unabhängig vom Familienstand.

Weitere Informationen zur Förderung in Sachsen-Anhalt finden Sie unter: www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Kassen und Länder in Deutschland fördern allein die Behandlung heterosexueller Paare und sofern ausschließlich die Eizellen und Samenzellen des Paares verwendet werden (homologes System).

Grundsätzlich ausgeschlossen von einer finanziellen Förderung sind:

  • Behandlungen mit einer Samenspende (heterologes System): Dies gilt gleichermaßen für heterosexuelle Paare, lesbische Paare und alleinstehende Frauen.
  • die Kryokonservierung von Eizellen und Samenzellen
  • die Rückübertragung eingefrorener Embryonen, sogenannte Kryozyklen und Kryotransfere.
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Letzte Änderung: 27.05.2022 - Ansprechpartner:

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